IMMOcareer – Personalvermittlung und Recruiting für Festanstellungen.
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (‚AGB‘) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen IMMOcareer, Inhaber Julian Scharnau, Residenzstraße 25, 80333 München (nachfolgend ‚IMMOcareer‘) und seinen Auftraggebern (nachfolgend ‚Kunde‘) im Bereich der Personalvermittlung und des Recruitings.
(2)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn IMMOcareer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Individuelle Vereinbarungen zwischen IMMOcareer und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
(5)Gegenstand der Tätigkeit von IMMOcareer ist insbesondere die Suche, Identifikation, Ansprache, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten zur Besetzung offener Stellen des Kunden in Festanstellung. Die Tätigkeit kann insbesondere die Übermittlung von Kandidatenprofilen, Lebensläufen und weiteren vermittlungsrelevanten Informationen umfassen.
(6)IMMOcareer schuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keinen bestimmten Vermittlungserfolg. Ein Honorar wird jedoch nach Maßgabe dieser AGB fällig, sobald der in diesen AGB definierte Vermittlungserfolg eintritt.
§ 2 Zustandekommen des Vermittlungsauftrags und Kandidatennachweis
(1)Ein Vermittlungsauftrag kann insbesondere durch individuelle Vereinbarung, Angebot und Annahme, E-Mail-Kommunikation oder durch die tatsächliche Aufnahme der Vermittlungstätigkeit auf Wunsch des Kunden zustande kommen.
(2)Ein Kandidat gilt als durch IMMOcareer vorgestellt bzw. nachgewiesen, sobald IMMOcareer dem Kunden Informationen zur Verfügung gestellt hat, anhand derer der Kandidat identifiziert werden kann.
(3)Ein Vermittlungserfolg liegt vor, wenn zwischen einem durch IMMOcareer vorgestellten Kandidaten und dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
(4)Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn der Kandidat für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird.
eines Lebenslaufs
eines Kandidatenprofils
des Namens des Kandidaten
eines Links zu einem Kandidatenprofil
von Kontaktdaten
sonstiger Informationen, die eine Identifizierung des Kandidaten ermöglichen.
§ 3 Vermittlungshonorar
(1)Für die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten in eine Festanstellung erhält IMMOcareer ein Vermittlungshonorar in Höhe von 33 % des vereinbarten bzw. bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Bruttojahreszielgehalts des Kandidaten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)Zum für die Honorarberechnung maßgeblichen Bruttojahreszielgehalt gehören sämtliche für das erste Beschäftigungsjahr vereinbarten oder bei Vertragsschluss erwartbaren Vergütungsbestandteile.
(3)Wird dem Kandidaten ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, wird hierfür – sofern im individuellen Vermittlungsauftrag keine andere Regelung vereinbart wurde – ein pauschaler Wert von 10.000 EUR pro Jahr bei der Berechnung des Bruttojahreszielgehalts berücksichtigt.
(4)Wird ein Kandidat in Teilzeit eingestellt, ist die tatsächlich vereinbarte Jahreszielvergütung maßgeblich.
(5)Der Honoraranspruch besteht unabhängig davon, in welcher Position, Abteilung oder Gesellschaft der Kandidat letztlich beschäftigt wird, sofern die Einstellung nach Maßgabe dieser AGB auf den durch IMMOcareer erfolgten Kandidatennachweis zurückzuführen ist.
Jahresgrund- bzw. Fixgehalt
garantierte Sonderzahlungen
erfolgsunabhängige Zulagen
variable Vergütungsbestandteile wie Boni, Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen mit ihrem vereinbarten, budgetierten oder bei Vertragsschluss realistisch erwartbaren Wert
(1)Der Honoraranspruch von IMMOcareer besteht auch dann, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem durch IMMOcareer vorgestellten Kandidaten erst nach Beendigung oder Unterbrechung des ursprünglichen Vermittlungsauftrags geschlossen wird.
(2)Die Schutzfrist beträgt zwölf Monate ab der erstmaligen Vorstellung bzw. erstmaligen Übermittlung identifizierender Kandidateninformationen durch IMMOcareer.
(3)Dies gilt insbesondere auch, wenn der Kandidat zunächst abgelehnt wurde, zwischenzeitlich kein Kontakt zwischen Kunde und Kandidat bestand, der ursprüngliche Vermittlungsauftrag beendet wurde, der Kandidat für eine andere Position eingestellt wird oder die Einstellung durch ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen erfolgt.
(4)Voraussetzung für den Honoraranspruch bleibt, dass die Einstellung in einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem durch IMMOcareer erfolgten Kandidatennachweis steht.
§ 5 Fälligkeit, Informations- und Mitwirkungspflichten
(1)Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Kandidaten und dem Kunden bzw. dem einstellenden verbundenen Unternehmen.
(2)Der Kunde verpflichtet sich, IMMOcareer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags über die Einstellung zu informieren.
(3)Der Kunde teilt IMMOcareer die zur Berechnung des Vermittlungshonorars erforderlichen Vergütungsbestandteile vollständig mit.
(4)Soweit dies zur Überprüfung des Honoraranspruchs oder zur Berechnung des Honorars erforderlich ist, hat der Kunde IMMOcareer auf berechtigtes Verlangen geeignete Nachweise über den Vertragsschluss und die für die Honorarberechnung relevanten Vergütungsbestandteile zur Verfügung zu stellen. Nicht erforderliche personenbezogene oder vertrauliche Vertragsbestandteile können hierbei geschwärzt werden.
(5)Rechnungen von IMMOcareer sind, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6)Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Vorbekanntheit von Kandidaten
(1)Ist ein von IMMOcareer vorgestellter Kandidat dem Kunden bereits bekannt, hat der Kunde IMMOcareer hierüber unverzüglich nach Erhalt des Kandidatenvorschlags zu informieren.
(2)Der Kunde hat dabei auf Verlangen von IMMOcareer in geeigneter Weise darzulegen, dass und in welchem Zusammenhang bereits vor der Vorstellung durch IMMOcareer ein konkreter Kontakt mit dem Kandidaten hinsichtlich einer möglichen Beschäftigung bestand.
(3)Die bloße Kenntnis des Namens eines Kandidaten, eine frühere Bewerbung ohne aktuellen Bezug oder das Vorhandensein des Kandidaten in einer internen Datenbank schließt einen Honoraranspruch nicht automatisch aus.
(4)Bestand bereits vor der Vorstellung durch IMMOcareer ein nachweisbarer und aktueller, auf eine konkrete Einstellung gerichteter Kontakt zwischen Kunde und Kandidat, wird im Einzelfall geprüft, ob die spätere Einstellung auf der Vermittlungstätigkeit von IMMOcareer beruht.
(5)Unterlässt der Kunde trotz bestehender Vorbekanntheit eine unverzügliche Mitteilung und nimmt er anschließend die Vermittlungsleistungen von IMMOcareer hinsichtlich dieses Kandidaten in Anspruch, kann dies bei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit berücksichtigt werden.
§ 7 Weitergabe von Kandidatenprofilen / Umgehungsschutz
(1)Die von IMMOcareer übermittelten Kandidatenprofile, Lebensläufe und sonstigen Kandidateninformationen sind ausschließlich für den jeweiligen Vermittlungszweck bestimmt.
(2)Eine Weitergabe an externe Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von IMMOcareer und ohne entsprechende datenschutzrechtliche Berechtigung nicht gestattet.
(3)Eine Weitergabe innerhalb der Unternehmensgruppe des Kunden ist nur zulässig, soweit dies für einen konkreten Vermittlungszweck erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(4)Kommt aufgrund einer Weitergabe oder Vermittlung durch den Kunden ein Arbeitsvertrag zwischen einem von IMMOcareer vorgestellten Kandidaten und einem verbundenen Unternehmen des Kunden oder einem sonstigen Dritten zustande, bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars verpflichtet, soweit die Einstellung auf den Kandidatennachweis durch IMMOcareer zurückzuführen ist.
(5)Der Kunde wird IMMOcareer über eine entsprechende Einstellung unverzüglich informieren.
§ 8 Vertraulichkeit
(1)Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen, Unterlagen und Kenntnisse vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der jeweiligen Geschäftsbeziehung zu verwenden.
(2)Dies gilt insbesondere für Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen, personenbezogene Kandidateninformationen, Gehalts- und Vertragsinformationen, Konditionen der Zusammenarbeit, interne Unternehmensinformationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(3)Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Vermittlungsauftrags fort.
(4)Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
§ 9 Datenschutz
(1)IMMOcareer und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2)Kandidatendaten dürfen vom Kunden ausschließlich im Rahmen des zulässigen Vermittlungs- und Bewerbungsprozesses und für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden.
(3)Eine Verwendung der Kandidatendaten für andere Zwecke oder eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
(4)Der Kunde hat Kandidatendaten angemessen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und den Zugriff auf diejenigen Personen zu beschränken, die mit dem jeweiligen Recruiting- bzw. Einstellungsprozess befasst sind.
(5)Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks sind die personenbezogenen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften zu löschen, soweit keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung besteht.
(6)Soweit Kunde und IMMOcareer personenbezogene Daten jeweils für eigene Zwecke und in eigener Verantwortung verarbeiten, ist jede Partei für die Einhaltung der sie betreffenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
(7)Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch IMMOcareer ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzinformationen von IMMOcareer.
§ 10 Angaben und Unterlagen von Kandidaten
(1)Die von IMMOcareer übermittelten Angaben zu Kandidaten beruhen im Wesentlichen auf Informationen und Unterlagen, die IMMOcareer von den jeweiligen Kandidaten oder zulässigerweise aus anderen Quellen erhalten hat.
(2)IMMOcareer ist nicht verpflichtet, sämtliche Angaben, Zeugnisse, Qualifikationen, Referenzen oder sonstigen Informationen eines Kandidaten eigenständig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)IMMOcareer übernimmt daher keine Garantie dafür, dass sämtliche vom Kandidaten gemachten Angaben vollständig oder richtig sind.
(4)Die abschließende Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Kandidaten sowie die Entscheidung über dessen Einstellung obliegen dem Kunden.
§ 11 Gleichbehandlung und Anforderungen an Kandidaten
(1)Der Kunde verpflichtet sich, bei der Formulierung von Stellenanforderungen, Auswahlkriterien und Einstellungsentscheidungen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), einzuhalten.
(2)IMMOcareer ist nicht verpflichtet, diskriminierende oder sonst rechtswidrige Anforderungen des Kunden bei der Kandidatensuche oder Vermittlung zu berücksichtigen.
§ 12 Haftung
(1)IMMOcareer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses anwendbar ist, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet IMMOcareer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3)Im Übrigen ist die Haftung von IMMOcareer für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4)IMMOcareer haftet insbesondere nicht für die zukünftige Arbeitsleistung, Leistungsfähigkeit, persönliche Entwicklung oder den wirtschaftlichen Erfolg eines vermittelten Kandidaten. Die Entscheidung über die Einstellung und die Prüfung der endgültigen Eignung des Kandidaten obliegen dem Kunden.
(5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von IMMOcareer.
§ 13 Beendigung des Vermittlungsauftrags
(1)Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, kann der Kunde einen laufenden Vermittlungsauftrag jederzeit für die Zukunft beenden.
(2)Ein bereits entstandener Honoraranspruch bleibt hiervon unberührt.
(3)Ebenso bleibt die in § 4 geregelte zwölfmonatige Schutzfrist nach Beendigung des Vermittlungsauftrags bestehen.
(4)Soweit für besondere Suchaufträge, Exklusivmandate oder sonstige Leistungen eine gesonderte Vergütung bzw. ein Retainer individuell vereinbart wurde, richtet sich dessen Abrechnung nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
§ 14 Änderungen, Ergänzungen und Kommunikation
(1)Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(2)Änderungen und Ergänzungen eines Vermittlungsauftrags können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere in Textform, beispielsweise per E-Mail, vereinbart werden.
(3)Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind an die von IMMOcareer mitgeteilten Kontaktdaten zu richten.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen IMMOcareer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung anderweitig vorliegen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
(1)Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2)An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.